SARS-CoV-2-Epidemie: Rechtsstillstand für Betreibungsverfahren angeordnet

20.03.2020

Der Bundesrat hat per Verordnung den Rechtsstillstand für alle Betreibungsverfahren angeordnet, was das Gesetz (Art. 62 SchKG) im Falle einer Epidemie, in diesem Fall SARS-Cov-2, erlaubt. Der Rechtsstillstand trat am 19. März um 7:00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 4. April bzw. aufgrund der sowieso ab dann geltenden Betreibungsferien über Ostern bis am 19. April 2020 um Mitternacht.

Beim Rechtsstillstand im Falle einer Epidemie handelt es sich um einen ausserordentlichen Fall des allgemeinen Rechtsstillstands, der sowohl dem Schutz der Schuldner als auch der Gläubiger dient. Er muss vom Bundesrat ausdrücklich und zeitlich befristet angeordnet werden.

Das Gesetz sieht für normale Zeiten weitere automatisch eintretende Fälle des individuellen Rechtsstillstands vor, welche Schuldner in einer besonderen Lagen schützen: namentlich im Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz, bei Tod des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, bei Haft oder schwerer Krankheit (was auch für Patienten mit Covid-19 für die Dauer ihrer Krankheit gelten kann, unabhängig vom allgemeinen Rechtsstillstand, aber ebenfalls in der vom Bundesrat beschlossenen zeitlichen Begrenzung).

Während eines Rechtsstillstands dürfen die Vollstreckungsbehörden, d.h. die Betreibungsämter, die Aufsichtsbehörden aber auch die Gerichte, die über Rechtsöffnung entscheiden, sowie in gewissem Umfang auch in Konkurs und Nachlassangelegenheiten, keine Betreibungshandlungen gegen den Schuldner vornehmen.

Nach der Definition des Bundesgerichts werden unter dem Begriff "Betreibungshandlungen" alle Handlungen der Vollstreckungsbehörden (siehe oben) verstanden, die auf die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens gerichtet sind, das seinerseits darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Weg der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen.

Es gibt eine umfangreiche, aber manchmal widersprüchliche Rechtsprechung über die vom Rechtsstillstand betroffenen Betreibungshandlungen. Nichtsdestotrotz lassen sich die folgenden Grundsätze ausmachen.

Zu den Betreibungshandlungen, die dem Rechtsstillstand unterliegen, gehören die Zustellung des Zahlungsbefehls, die Pfändung, die Lohnpfändung, die Verwertung von Vermögenswerten durch Versteigerung oder Freihandverkauf.

Gewisse Verfahren und Entscheide sind ebenfalls vom Rechtsstillstand betroffen. Dabei handelt es sich um die Vorladung zu einem Rechtsöffnungsverfahren, die Frist, innerhalb derer der Schuldner zu einem Gesuch des Gläubigers um Rechtsöffnung Stellung nehmen kann, sowie die Erteilung der provisorischen und definitiven Rechtsöffnung und die Zustellung entsprechender Entscheide. Demgegenüber werden Entscheide, die einen Rechtsstreit materiell regeln (Schuldanerkennung, Aberkennung der Forderung, Aufhebung oder Einstellung der Betreibung) nicht vom durch die Regierung angeordneten Rechtsstillstand berührt.

Im Konkursverfahren stellen die Konkursandrohung, die Vorladung des Schuldners durch den Richter zur Verhandlung über das Konkursbegehren und die Zustellung des Entscheids des Konkursgerichts vom Rechtsstillstand betroffene Betreibungshandlungen dar. Der Konkurs ohne vorgängige Betreibung ist wie eine Betreibungshandlung zu behandeln; dies bedeutet, dass die Überschuldungsanzeige (Art. 725 Abs. 2 OR) zwar erfolgen muss, jedoch während des Rechtsstillstands keine Konkursverhandlung einberufen werden kann. Deshalb sollten bis zum Ende des Rechtsstillstands keine Entscheide des Konkursgerichts erfolgen, zumal die Gerichte in verschiedenen Kantonen Zivilverhandlungen auf unbestimmte Zeit vertagt haben. Die konkursamtliche Liquidation in bereits ausgesprochenen Konkursen ist vom Rechtsstillstand a priori nicht berührt. Die Konkursämter sollten weiterhin handlungsfähig bleiben.

Vorsorgliche und dringliche Massnahmen, die den reibungslosen Ablauf und die Wirksamkeit des Vollstreckungsverfahrens gewährleisten sollen, sind nicht berührt: Dies betrifft namentlich den Arrest, das Güterverzeichnis oder die vom Richter vor dem Konkurs getroffenen vorsorglichen Anordnungen.

Die Auswirkungen dieses Epidemie-bedingten Rechtsstillstands auf die Obliegenheiten und Pflichten der Gläubiger sind unklar; dies liegt daran, dass ein solcher Rechtsstillstand aufgrund einer Epidemie nur selten vorkommt und folglich diesbezüglich kaum Rechtsprechung und Behördenpraxis existiert. Auf jeden Fall hindert der Rechtsstillstand einen Gläubiger nicht daran, Schritte gegen einen Schuldner zu unternehmen (Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren, Verwertungs- oder Konkursbegehren etc.); diesen Schritten folgen jedoch keine Handlungen der Betreibungs- und Konkursämter. Wenn die Forderung des Gläubigers zu verjähren droht, hat der Gläubiger keine andere Wahl, als zur Wahrung seiner Rechte ein Betreibungsbegehren zu stellen. Die Betreibungsämter ihrerseits dürfen ihre Fälle weiter bearbeiten und Betreibungsurkunden vorbereiten, deren Zustellung nach Ablauf des Rechtsstillstands erfolgt.

Betreibungshandlungen, die während des Rechtsstillstands aufgrund einer Epidemie vorgenommen werden, sind nichtig; in Ausnahmefällen können ausserordentliche Sanktionen vorgesehen werden. Fristen laufen während des Rechtsstillstands weiter, werden aber bis zum dritten Tag nach dem Ende des Rechtsstillstands verlängert, wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgezählt werden. Da der Rechtsstillstand (inklusive Betreibungsferien) bis zum Sonntag 19. April besteht, werden die Fristen in den meisten Fällen bis Mittwoch, den 22. April 2020, verlängert.

Sie wurde soeben durch eine lang erwartete Entscheidung für die Zivil- und Verwaltungsverfahren ergänzt: Ausnahmsweise werden die Gerichtsferien über Ostern vom 21. März bis zum 19. April dauern.

 

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