Bei erheblichen Planungsmehrwerten sind die Kantone aufgrund des Raumplanungsgesetzes verpflichtet, eine Mehrwertabgabe zu erheben. Dabei gilt es, neuere Rechtsprechung, aktuelle gesetzgeberische Entwicklungen, die kantonal unterschiedliche Umsetzung und die Zusammenwirkung der Abgabe mit anderen Immobiliensteuern zu beachten.